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"Erfolg" für Otto Schily
17.06.2004








Bundesinnenminister Otto Schily war einem Spiegel-Bericht vom Donnerstag zufolge mehr als zufrieden über den von ihm erzielten parteiübergreifenden "Kompromiß" für das geplante "Zuwanderungsgesetz" (Adobe Acrobat-Datei).

Zwar gab es innerhalb von CSU und Grünen noch einzelne Unmutsäußerungen, insgesamt betrachtet zeigten sich aber alle im Bundestag vertretenen Parteien mit Ausnahme der PDS mit dem Vorschlag zufrieden. Allein diese Tatsache, daß sowohl die an der Regierung beteiligte Partei der Grünen als auch die oppositionelle CSU die Regelungen dieses Gesetzentwurfs für akzeptabel halten, wirft die Frage auf, wer hier seine - echten oder vorgeblichen - Grundsätze verraten haben könnte.

Die Bezeichnung "Zuwanderungsgesetz" scheint für diesen Kompromiß bei näherer Betrachtung ebenso angebracht wie die Bezeichnung "Verteidigungsminister" für Donald Rumsfeld.

In weiten Teilen hängt die Möglichkeit für Ausländer, ins Land gelassen zu werden, in Zukunft von ihrer "Verwertbarkeit" für die Wirtschaft ab. Zwar gibt es nach wie vor Aufenthaltsrechte für in anderen Ländern verfolgte Menschen, dem stehen aber neue Regelungen für die Ausweisung entgegen, die aufgrund ihres Ermessensspielraums den Weg für Willkürentscheidungen ebnen.

An erster Stelle fällt hier die Pflicht zur Teilnahme an staatlich finanzierten "Integrationskursen" auf. Eine Weigerung kann mit der Kürzung von Sozialleistungen oder sogar dem Verlust der Aufenthaltsgenehmigung geahndet werden. Auf den ersten Blick spricht zwar sicherlich wenig dagegen, daß Ausländern so beispielsweise die deutsche Sprache vermittelt wird. Auf den zweiten Blick stellt sich allerdings nicht nur die Frage nach der Qualität solcher Kurse - hier sei nur an die "Qualität" der ebenfalls zwangsweisen "Informations- und Orientierungsseminare" der Arbeitsämter erinnert - sondern auch der Umgang mit Sonderfällen. Eine restriktive Auslegung dieser Vorgehensweise, die keinerlei Rücksicht auf persönliche Lebensumstände nimmt, könnte leicht zur - auf dem Papier rechtmäßigen - Abschiebung von Menschen führen.

Noch entscheidender ist aber sicherlich die Regelung, daß Ausländer aufgrund einer "von Tatsachen gestützten Gefahrenprognose" abgeschoben werden können sollen. Diese Formulierung allein bietet schon derart viele Schlupflöcher, daß eine Abschiebung "nach Bedarf" möglich sein dürfte. Darüber hinaus ist als einzige Instanz für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen eine solche Abschiebung das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Einschränkung, daß im Falle der Bedrohung durch Folter oder Tod die Abschiebung unter Auflagen ausgesetzt wird, ist wie der "Fall Kaplan" zeigt, in der Praxis so gut wie wertlos. Kaplan sollte abgeschoben werden, weil die Türkei "zugesichert" hatte, daß er nicht gefoltert würde.

Auch die Abschiebemöglichkeit für "geistige Brandstifter" läßt sicherlich genügend Auslegungsspielraum für jeweils "gewünschte" Entscheidungen.

Da es sich bei diesen Regelungen in weiten Teilen um Auslegungsfragen handelt, bleibt sicherlich abzuwarten, ob die hier genannten Befürchtungen auch tatsächlich eintreten, sollte das Gesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Es scheint allerdings mehr als wahrscheinlich, daß das Gesetz zumindest in Einzelfällen entsprechend genutzt werden wird.





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