Inmitten der Proteste über die durch "Hartz IV" zu erwartenden Folgen für die Menschen ist eine andere Verordnung der Bundesregierung bisher praktisch völlig unbeachtet geblieben, die "Wirtschaftssicherstellungsverordnung" (WiSiV) (Adobe Acrobat-Datei). Im Rahmen der WiSiV können Unternehmer dazu verpflichtet werden, "Vorrangverträge" zu erfüllen. Wird einem Unternehmen eine entsprechende "Vorrangerklärung", deren Ausstellung durch die "zuständige Behörde" nur vom Bund, den Ländern, Gemeindeverbänden, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, aber auch privatrechtliche Personen, die mit "öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben" oder mit "lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben" betraut sind, beantragt werden kann, vorgelegt, so ist er dazu verpflichtet, die darin genannten Lieferungen und Leistungen bevorrechtigt gegenüber allen anderen Verpflichtungen zu erbringen. Die Verpflichtung kann allerdings auch den Bezug von Waren, die Instandhaltung von Produktionsmitteln oder auch "das Unterlassen von rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Handlungen" bedeuten. Ausgenommen von der Verordnung sind nur "Waren, Werkleistungen und Produktionsmittel, die einer gesonderten Regelung nach der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung, der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung oder der GaslastVerteilungs-Verordnung" unterliegen, also jene Unternehmen, die direkt mit der Energieversorgung im Zusammenhang stehen. Die WiSiV regelt auch, daß eine zuständige Behörde "Bezugsscheine" ausstellen kann - die Rückkehr der "Lebensmittelmarken". Zwar gab es auch schon in der Vergangenheit entsprechende Verordnungen, beispielsweise die "Vordringliche Warenbewirtschaftungsverordnung", diese stammten allerdings aus dem Jahr 1976. Änderungen im Jahr 2001 betrafen nur die Änderung der Bezeichnung "Bundesminister für Wirtschaft" zu "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie". Das zugrundeliegende "Wirtschaftssicherstellungsgesetz" selbst stammt aus dem Jahr 1965 und ist Teil der damals heftig kritisierten "Notstandsgesetze". Als Bedingung für die Anwendung dieser WiSiV wird auf den Artikel 80a des Grundgesetzes verwiesen. Neben dem "Verteidigungsfall" - also einem Angriff eines anderen Landes auf die Bundesrepublik - sieht dieser Artikel auch den "Spannungsfall" - der nicht näher definiert wird und dementsprechend möglicherweise auch für "innere Unruhen" angewandt werden könnte - und einen Beschluß eines "internationalen Organs im Rahmen eines Bündnisvertrages" - also beispielsweise den "Bündnisfall" der NATO - als Grundlage für die Anwendung derartiger Vorschriften vor. In Anbetracht des neusten Entwurfs der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), die Vorkehrungen für das vollständige Abhören jeglicher Telekommunikation vorsieht als auch wiederholter Diskussionen über den Einsatz der Bundeswehr "im Innern" drängt sich hier einmal mehr der Gedanke auf, daß die Regierung sich insgeheim bereits auf schwerwiegende Auseinandersetzungen mit der Bevölkerung vorbereitet. Impressum und Datenschutz contact: EMail |