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Bomben auf Baghdad
05.10.2004








Wie AP am Dienstag berichtete, hat das US-Militär in der vergangenen Nacht erneut den Baghdader Stadtteil Medina al-Sadr ("Sadr-City") bombardiert.

Das Bombardement erfolgte nach Aussage von Hauptmann Brian O'Malley, Sprecher der 1st Cavalry Division, nachdem eine US-Patrouille am Montagabend beschossen worden war. Demnach wurden Maschinengewehreinheiten von amerikanischen AC-130 Flugzeugen angegriffen.

Anwohner berichteten, daß sie bis zum Morgengrauen Explosionen hörten.

Die Bombardierung eines derart dicht bevölkerten Wohngebiets wie Medina al-Sadr kann nur als Kriegsverbrechen bezeichnet werden, da es unmöglich ist zu verhindern, daß dabei Zivilisten verletzt und getötet werden.

Dort leben auf einer Fläche von 60 Quadratkilometern über 2 Millionen Menschen. Ein Vergleich mit deutschen Städten macht deutlich, wie dicht die Menschen dort leben. In Bonn leben auf einer mehr als doppelt so großen Fläche von 141 Quadratkilometern 300.000 Menschen. Die 1,7 Millionen Menschen in Hamburg haben mit 755 Quadratkilometern mehr als die zwölffache Fläche zur Verfügung.

Die Genfer Konventionen sind in diesem Punkt eindeutig. Die Zivilbevölkerung ist unbedingt zu schützen.

So heißt es in Artikel 51, Absatz 4: "Wahllose Angriffe sind verboten. Wahllose Angriffe sind: (a) solche, die sich nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel richten; (b) solche, die eine Methode oder Kampfmittel einsetzen, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können; oder (c) solche, die eine Methode oder Kampfmittel einsetzen, die in ihrer Wirkung nicht wie im Rahmen dieses Protokolls notwendig begrenzt werden können; und folglich in jedem dieser Fälle von ihrer Natur her militärische Ziele und Zivilisten oder zivilen Einrichtungen unter Unterschied treffen."

Der folgende Absatzes macht noch deutlicher, daß es sich bei dem US-Bombardement von Wohngebieten - gleichgültig, ob davon Medina al-Sadr, Fallujah, Samarra, Najaf oder eine der anderen irakischen Städte betroffen ist - um Kriegsverbrechen handelt.

Artikel 51, Absatz 5: "Unter anderem sind die folgenden Angriffe als wahllos anzusehen: (a) ein Angriff durch Bombardement durch jegliche Methode oder Mittel, der mehrere eindeutig voneinander unabhängige militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder jedem anderen Gebiet, das eine entsprechende Dichte von Zivilisten oder zivilen Einrichtungen aufweist, als ein einziges militärisches Ziel behandelt; und (b) ein Angriff, von dem erwartet werden kann, versehentlich zum Verlust von Leben von Zivilisten, zur Verletzung von Zivilisten, Beschädigungen von zivilen Einrichtungen oder einer Kombination hiervon führt, die im Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und direkten militärischen Vorteil übertrieben wären."





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