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Halbherzig

Urlaubstage für Krankheitstage?

19.06.2005  






Gegenüber dem Focus forderte der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler, für Beschäftigte eine Anrechnung von Krankentagen auf Urlaubstage.

"Wir müssen Krankheitstage auf den Urlaubsanspruch anrechnen. Das ist ein absolutes Muß", sagte Kentzler. Urlaub müsse erwirtschaftet werden, so Kentzler weiter. Besonders bemerkenswert ist dies sicherlich angesichts der Tatsache, daß "deutsche Handwerker" im Vergleich zu in vom Export abhängigen Industriearbeitern noch unter geringem internationalen Konkurrenzdruck zu leiden haben.

Kentzler scheint hier offenbar aber auch die Tatsache, daß der "Urlaub" korrekt "Erholungsurlaub" heißt, "vergessen" zu haben. Tatsächlich wird dies vom Gesetzgeber allerdings derart streng ausgelegt, daß gemäß Paragraph 8 Bundesurlaubsgesetz in dieser Zeit die Ausübung jeglicher anderen entgeltlichen Arbeit - außer auch außerhalb des Urlaubs verfolgte Nebentätigkeiten - untersagt ist. Ebenso ist es daher Paragraph 13 Bundesurlaubsgesetz zufolge Beschäftigten untersagt, freiwillig auf ihren Urlaubsanspruch zu verzichten.

Wenn Kentzler also schon bereit ist, derart grundlegende Arbeitnehmerrechte kippen zu lassen, um wie vielfach gefordert "den Faktor Arbeit in Deutschland wieder rentabel zu machen", so ist ihm hierbei doch vorzuwerfen, daß er bei seinen Forderungen äußerst halbherzig bleibt. Wobei selbstverständlich nicht auszuschließen ist, daß er diese nur in strategische Häppchen aufgeteilt hat, um sie "schmackhafter" zu machen und sein Ziel schrittweise, aber sicher, zu erreichen.

Logisch erscheint es zumindest - Kentzlers Gedankengang folgend - daß die Arbeitnehmer ihre krankheitsbedingte Abwesenheit in den Betrieben selbst durch Urlaubstage "finanzieren" müssen, sondern auch die hierdurch den Unternehmen entstehenden Verluste beziehungsweise entgangenen Gewinne.

Bei Weiterverfolgung dieser Logik sollten den Mitarbeitern eines Unternehmens zweifellos auch die ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel - von der Bandsäge bis zum Bleistift - in Rechnung gestellt werden, wäre es ihnen ohne diese derzeit kostenlose Zurverfügungstellung doch nicht möglich, ihrer Arbeit zu erledigen.

Letztlich muß demnach auch die Frage aufgeworfen werden, ob den Arbeitnehmern nicht alle von ihnen verursachten Kosten - also auch ihr Lohn - und der dadurch entgangene Zinsgewinn in Rechnung zu stellen sind, würden diese Kosten doch nicht anfallen, wenn ihnen der Unternehmer nicht einen Arbeitsplatz gewähren würde.





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