Ein nun veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni kann nur als Ohrfeige für den deutschen Verteidigungsminister Peter Struck und die Bundesregierung bezeichnet werden. In dem Verfahren ist der Fall eines Majors der Bundeswehr, der sich im April 2003 geweigert hatte, an der Programmierung einer Software mitzuarbeiten, die auch zur Unterstützung der USA bei der Führung des Angriffskrieges gegen den Irak eingesetzt werden könnte, verhandelt worden. Aufgrund seiner Weigerung aus Gewissensgründen war er zum Hauptmann degradiert worden, wogegen er klagte. Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig gab dem Major in dem Urteil in vollem Umfang recht. Das in Artikel 4 des Grundgesetzes festgelegte Recht auf Gewissensfreiheit wiegt demnach auch bei Berufssoldaten schwerer als jegliche Gehorsamspflicht. Zumindest in Teilen konnte oder wollte das Gericht offenbar nicht verhindern, daß seine Ungehaltenheit über die durch die Bundeswehr vorgenommene Grundrechtseinschränkung, aber offenbar auch über die Unterstützung des US-Angriffskrieges in dem Urteil deutlich spürbar wurde. "Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften 'zur Verteidigung' folgt nicht, daß Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müßten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr 'störend' oder für den Dienstbetrieb 'belastend' darstellt. Zur Gewährleistung der 'Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung' nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, daß der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u.a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird", so das Urteil. Noch weitaus schwerwiegender ist allerdings die Einschätzung des Gerichts, daß die logistische und "passive" Unterstützung des Angriffskrieges gegen den Irak - beispielsweise durch Überflugrechte - durch Deutschland vermutlich völkerrechtswidrig war und ist. "Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusagen gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet 'Überflugrechte' zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen 'Einrichtungen' zu nutzen und für den 'Schutz dieser Einrichtungen' in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur 'Überwachung des türkischen Luftraums' zugestimmt. Gegen diese Unterstützungsleistungen bestanden/bestehen gravierende völkerrechtliche Bedenken, die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete. Anhaltspunkte und Maßstab für die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit der Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Krieges ergeben sich aus der von der UN-Generalversammlung im Konsens beschlossenen 'Aggressionsdefinition' (Art. 3 Buchst. f) vom 14. Dezember 1974, den Arbeiten der 'International Law Commission' sowie aus dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht, das vor allem in dem V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 normiert ist, das in Deutschland seit dem 25. Oktober 1910 in Kraft ist und dessen Regelungen auch in die vom Bundesminister der Verteidigung erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 15/2 vom August 1992 aufgenommen worden sind. Von den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Irak-Krieg nicht dadurch freigestellt, daß sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden Staaten (USA, UK sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen", so eine Zusammenfassung der Urteilsbegründung. Es scheint offensichtlich, daß das Gericht keinerlei Zweifel daran hegt, daß die Unterstützung des Krieges durch Deutschland völkerrechtswidrig war und ist. Eine dahingehend eindeutige Stellungnahme des Gerichts konnte hier nicht erwartet werden, da dies nicht Grundlage des Verfahrens war. Die hier geäußerte Kritik hätte kaum schärfer ausfallen können, auch wenn sie rechtlich - abgesehen vom Verfahrensgegenstand selbst - folgenlos bleiben wird. Trotzdem wird dieses Urteil sicherlich nicht nur in Berlin Beachtung finden. Würde sich das in derartigen Fällen zuständige Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren der Ansicht der Richter des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, so hätte dies direkte und drastische Konsequenzen für die verantwortlichen Regierungsmitglieder, verbietet Artikel 26 des Grundgesetzes doch "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten." Zurück zur Startseite Impressum und Datenschutz contact: EMail |