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Bundestagswahl angefochten

Einspruch wegen Wahlcomputern

15.11.2005  






Wie Heise Online am Montag berichtete, hat der Neu-Isenburger Software-Spezialist Ulrich Wiesner beim Bundestagsausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Einspruch gegen das Ergebnis der Bundestagswahl vom 18. September 2005 eingelegt.

Er begründet dies damit, daß die in fast 2.200 Stimmbezirken mit insgesamt über 2 Millionen Wahlberechtigten eingesetzten Wahlcomputer des niederländischen Herstellers Nedap das "Öffentlichkeitsprinzip der Wahlhandlung und Stimmauszählung" verletzten. "Diese Geräte genügen in ihrer derzeitigen Hardware-Architektur, der Software und in ihren Funktionen nicht den Erfordernissen, die erfüllt sein müssen, um das verfassungsrechtlich und wahlrechtlich gebotene Öffentlichkeitsprinzip technisch, apparativ und funktional zu verwirklichen", so Wiesner in seinem Heise vorliegenden Einspruch. Dabei bezieht er sich offenbar auf Paragraph 54 der Bundeswahlordnung (BWO), der "Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist" lautet, sowie auf die in Paragraph 68 und folgende detailliert beschriebene Vorgehensweise bei der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel.

Da die Stimmen nur innerhalb der Wahlcomputer ohne einen externen physikalischen Nachweis gezählt werden und so nicht überprüft werden kann, ob die abgegebenen Stimmen mit den in den Geräten gespeicherten übereinstimmen und ob deren Gesamtzahl auch tatsächlich zu dem schließlich ausgegebenen Ergebnis führt, so Wiesner. Erschwerend komme hinzu, daß auch keine Möglichkeit bestehe, eine eventuelle Manipulation an den Wahlcomputern vor Ort festzustellen.

Wiesner, der für ein US-Unternehmen Banken bei der Einführung von Software berät, verdeutlichte seine Bedenken anhand eines Beispiels: "Einer Bank, die ihren Kontoinhabern zwar monatlich die Zahl der Umsätze auf deren Girokonten und die neuen Kontosalden mitteilt, ihren Kunden aber Kontoauszüge mit verifizierbaren Umsatzinformationen vorenthält, würde man ohne Not nicht vertrauen wollen. Eben dieses Vertrauen wird vom Wähler beim Einsatz der Nedap-Geräte abverlangt."

Schon im September hatte Wiesner im Bundesinnenministerium um die Prüfberichte der Nedap-Maschinen gebeten. Dies war ihm mit einem Hinweis auf den "Schutz des Firmen-Know-hows des Herstellers" verweigert worden. Die Wähler sollen also gezwungen sein, den wenigen Mitgliedern einer Prüfungskommission und einem ausländischen Unternehmen dahingehend zu vertrauen, daß die Wahlcomputer absolut zuverlässig und unparteiisch arbeiten. Im Hinblick auf die bei Wahlen in den USA häufig eingesetzten Wahlcomputer des Unternehmens Diebold scheint dieses Vertrauen kaum angebracht.

Da Wiesner seinen Einspruch gemäß Artikel 41 des Grundgesetzes an den Wahlausschuß gerichtet hat, wird sich der eben durch diese Wahl gewählte Bundestag mit ihm beschäftigen. Die Wahrscheinlichkeit, daß dies dazu führt, daß die Wahl tatsächlich als fehlerhaft bezeichnet werden wird, dürfte entsprechend gering sein. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.





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