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Die Hartz-Vollkasko-Versicherung

Freibrief bei VW

11.07.2006  


Hans-Joachim Selenz




In diesem unserem Lande kann man sich gegen so ziemlich alle Gefahren des Alltags versichern. Das geschieht entweder freiwillig oder gezwungenermaßen. Ein Auto darf beispielsweise nur bewegen, wer zuvor eine Versicherung abgeschlossen hat. Man kann den Hausrat versichern, ebenso wie das Haus selbst. Gegen Diebstahl, Feuer, Hagel und Wasser. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Grad des Schutzes, den man anstrebt. Der Versicherer möchte am Ende schließlich etwas verdienen. Und irgend jemand muß ja auch sein Hochhaus bezahlen. Den Rest regelt das Kleingedruckte. Das erfuhren beispielsweise viele Hausbesitzer nicht nur an der Elbe. Nach der schweren Überschwemmung mußten sie - nachdem die Akten trocken waren - lesen, daß sie zwar gegen Lawinen, nicht jedoch gegen Wasser geschützt waren. Aber: Man kann ja nie wissen! Das Erfolgsmotto eines jeden Top-Versicherers. Und daher gibt es Versicherungen für oder gegen alles und jedes. Jetzt auch aus dem Hause Hartz. Vollkasko - versteht sich.

Die neue Hartz-Vollkasko-Versicherung schützt Manager vor den speziellen Gefahren bei VW. In Fachkreisen ist sie bekannt unter dem Begriff: "D&O"-Versicherung, für "Directors and Officers", das heißt Organe (Vorstände und Aufsichtsräte). Sie trat - bis dato - ein, wenn einer Firma durch falsche Managemententscheidungen Schäden entstanden waren. Sie wurde auch wirksam, wenn Mitarbeiter Gelder veruntreut hatten und der nach dem Aktiengesetz verantwortliche Vorstand (§ 93 AktG*) oder Aufsichtsrat (§ 116 AktG**) nichts davon wußte. Bei VW wächst die D&O-Versicherung in der Hartz-Vollkasko-Version in ganz neue Dimensionen. Untreue der Organe wird faktisch legal. AktG und StGB werden abgestellt. Der Aufsichtsrat ist begeistert.

Der Name Hartz steht für Innovationen. Unkonventionell. Zusammen mit seinem Parteifreund Schröder war der VW-Personalvorstand angetreten, die Arbeitslosenzahlen zu halbieren. Und zwar in der ganzen Republik. Quasi nebenberuflich. Das hehre Ziel wurde nicht ganz erreicht. Die Gesetze tragen immerhin seinen Namen. Bei VW leistete er ebenfalls Pionierarbeit. Seine "Familien-Ausflüge" mit dem VW-Betriebsrat zählten seit 1993 zu den Höhepunkten im Leben der Organe der Volkswagen AG. Man vergnügte sich weltweit. Zu Lande und zu Wasser. Die Anforderungen dieser Globalisierung waren für einige VW-Organe so enorm, daß sie zu Aufbaumitteln greifen mußten. VW-Managern und ihren Co-Managern von der Arbeitnehmerbank mußte gelegentlich sogar Viagra verabreicht werden. Vom VW-Werksarzt - versteht sich. Auf ihren Weltreisen wurden sie dann Opfer der medikamentösen Eingriffe. An den Gestaden von Rio oder der iberischen Halbinsel kam es zu den Managementfehlentscheidungen. Noch am 1. Juni 2005 durchstreifte VW-Vorstand Hartz ruhelos die Bordelle von Lissabon - auf der Suche nach seiner brasilianischen Freundin. Statt einer geregelten Arbeit nachgehen zu können, zog es die aufgeputschten VW-Manager gleichsam in die Bordelle. Damit war es - eindeutig - Notwehr. Folglich können mit Hilfe der neuen Hartz-D&O-Vollkasko-Versicherung Bordellrechnungen der VW-Organe völlig "legal" beglichen werden. Die Prämien bezahlen eh die VW-Aktionäre.

Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen verlautete, sind nach geglückter Ausschaltung von AktG und StGB bereits neue Vollkasko-Varianten in Planung. So ist eine Versicherung gegen mißglückten Bankraub ebenso denkbar, wie eine solche gegen aufgedeckten einfachen Raubmord. Das entlastet die Justiz und schafft viele neue Arbeitsplätze bei den Versicherungen. Das Volk wird sich - angesichts dieser Vorteile - schnell an den neuen Rechtsrahmen gewöhnen.


Anbei ein kleiner Auszug aus dem verstaubten Aktiengesetz:

* § 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder. .....(2) 1 Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2 Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast....

** § 116 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 sinngemäß.





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