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Das ungenannte Massaker

USA bombardieren erneut Hochzeitsfeier

09.07.2008  






Wie unter anderem die britische Times am Sonntag berichtete, sind bei einem Bombenangriff des US-Militärs in der afghanischen Provinz Nangarhar offenbar fast 30 Zivilisten – fast ausschließlich Frauen und Kinder - getötet worden. Während die anderen verheerenden Bombenanschläge der vergangenen Tage in den Medien größte Beachtung fanden, wird hierüber allerdings das Tuch kollektiven Schweigens ausgebreitet.

Hajji Amishah Gul, Gouverneur des Bezirks Deh Bala, wo sich der Angriff ereignete, sagte gegenüber der Times, daß eine Hochzeitsgesellschaft Ziel des US-Angriffs geworden war. "Bisher sind 27 Menschen, darunter Frauen und Kinder, begraben worden. Weitere 10 wurden verwundet. Der Angriff erfolgte um 06:30 Uhr morgens. Nur zwei der Toten sind Männer, die restlichen sind Frauen und Kinder. Die Braut ist unter den Toten", sagte er. Er berief sich dabei AFP zufolge auf Informationen, die er von Polizisten und anderen Beamten, die er an den Ort des Angriffs, das Dorf Ka Chona, geschickt hatte, erhalten hatte.

AFP zitierte auch zwei Männer im Krankenhaus von Jalalabad, der größten Stadt in Nangarhar. "Wir wurden bombardiert", sagte ein Mann, der seinen Namen mit Kerate angab. "Ich wußte nicht, was geschehen war und wurde ohnmächtig. Als ich aufwachte, sah ich viele Verletzte und Tote." Zum Zeitpunkt des Angriffs habe eine Gruppe von etwa 70 Menschen, überwiegend Frauen, der örtlichen Tradition folgend die Braut zu ihrem Bräutigam geleitet. Der zweite Mann, der sich Awrang nannte, bestätigte dies. "Nach dem Bombenangriff sah ich mehrere Verletzte und Tote", sagte er. "Ich las einige von ihnen auf und brachte sie hierher. Später erfuhr ich, daß meine Ehefrau, meine Tochter und meine Schwestern getötet worden waren."

Wie kaum anders zu erwarten, leugnet das US-Militär, daß es – wieder einmal - eine Hochzeitsgesellschaft bombardiert hat. "Uns liegen keinerlei Berichte über bei diesem Vorfall getötete oder verletzte Nicht-Kämpfer vor", sagte Oberleutnant Nathan Perry, ein Sprecher des US-Militärs. "Das könnte einfach normale, typische Propaganda der Kämpfer sein." In einer Erklärung des US-Militärs hieß es: "Geheimdienstinformationen zeigten, daß eine große Zahl von Kämpfern im Bezirk Deh Bala operierten. Koalitionsstreitkräfte identifizierten die Kämpfer in einer Gebirgsregion und setzten Präzisionsluftangriffe ein, um sie zu töten." US-Hauptmann Christian Patterson sagte: "Es war keine Hochzeitsfeier, es waren keine Frauen und Kinder anwesend. Wir haben keine Berichte über zivile Opfer." Auf diesem Standpunkt beharrte er auch am Montag gegenüber AFP.

Andererseits bestätigte allerdings am Montag Ahmad Zia Abd al-Zai, der Sprecher der Regierung von Nangarhar, daß bei dem Angriff 27 Zivilisten getötet worden sind. Parlamentarier der Provinz erklärten am gleichen Tag, daß sie aus Protest über den Angriff für drei Tage ihre Arbeit niedergelegt haben und eine vollständige Untersuchung forderten.

Erst am Freitag waren Berichten zufolge bei einem US-geführten Bombenangriff in der Provinz Nuristan 15 Zivilisten, darunter zwei Ärzte und zwei Hebammen, getötet worden, wie auch der stellvertretende Gouverneur der Provinz, Abd al-Halim am Montag bestätigte. Der "afghanische" Präsident Hamid Karzai hat bereits eine Untersuchung des Angriffs angeordnet, während das US-Militär auch in diesem Fall auf der Behauptung beharrt, daß es sich bei den Getöteten um Kämpfer gehandelt habe.

Tatsächlich sind auch in Afghanistan bereits mehrfach Hochzeitsfeiern durch das US-Militär bombardiert worden, wobei es zu zahllosen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen ist. Auch in jenen Fällen hat das US-Militär lange darauf beharrt, daß es sich in Wahrheit um Kämpfer gehandelt habe oder zumindest US-Kampfflugzeuge vom Boden aus beschossen worden seien. Ein Bericht der UN-Menschenrechtskommission spricht hier allerdings eine deutliche Sprache.

Daß es sich bei diesen wiederholten Angriffen seitens der USA um Kriegsverbrechen handelt, steht außer Frage – auch wenn die USA, zweifellos nicht zufällig, das 1. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen nie unterzeichnet haben. Dort heißt es in Artikel 57:
  1. Bei Kriegshandlungen ist stets darauf zu achten, daß die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben.
  2. Im Zusammenhang mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
    1. Wer einen Angriff plant oder beschließt,
      1. hat alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, daß die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 sind und daß der Angriff nicht nach diesem Protokoll verboten ist;
      2. hat bei der Wahl der Angriffsmittel und —methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden könnten, zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken;
      3. hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
    2. ein Angriff ist endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, daß sein Ziel nicht militärischer Art ist, daß es unter besonderem Schutz steht oder daß damit zu rechnen ist, daß der Angriff auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
    3. Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.
  3. Ist eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen möglich, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, so ist dasjenige Ziel zu wählen, dessen Bekämpfung Zivilpersonen und zivile Objekte voraussichtlich am wenigsten gefährden wird.
  4. Bei Kriegshandlungen auf See oder in der Luft hat jede am Konflikt beteiligte Partei im Einklang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts für sie ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden.
  5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als erlaubten sie Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen oder zivile Objekte.




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