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Das Ende der Religionsfreiheit
29.10.2003









Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hinsichtlich des "Kopftuchstreits" eben keine Entscheidung zu fällen, sondern dies den Regierungen der Bundesländer zu überlassen, führt dazu, daß das Grundgesetz in diesem Punkt praktisch außer Kraft gesetzt wird.

Artikel 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet:

"(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

Wie der Spiegel am Dienstag berichtete, hat nun die baden-württembergische Kultusministerin Annette Schavan ein Gesetz vorgelegt, daß Lehrerinnen in dem Bundesland das Tragen von Hijabs im Unterricht verbieten soll.

Andere christliche oder jüdische Symbole sollen aber weiterhin zugelassen sein und auch Nonnen sollen weiterhin in ihrer Tracht unterrichten dürfen.

Das Kopftuch sei weniger ein religiöses Symbol als ein Zeichen für die politische Unterdrückung im Islam, sagte Schavan. Darüberhinaus würden durch den Entwurf die christlich-abendländischen Werte als Grundlage der Erziehung bestätigt, so Schavan weiter.

Die in diesem Zusammenhang häufig vorgebrachte Argumentation, daß das Tragen des Hijabs die Frauen in ihre traditionelle Rolle dränge, in der sie weniger Rechte als Männer haben, kann nur als anmaßend bezeichnet werden, solange die Entscheidung hierzu aus freiem Willen erfolgt - und dies ist anzunehmen, wenn eine Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht geführt wird.

Selbst wenn diese strengere Auslegung des Islam Frauen in eine Rolle drängt, die mit "westlichen" Vorstellungen nicht vollständig vereinbar ist, so haben die Frauen doch das uneinschränkbare Recht, diese Entscheidung zu treffen und ihren Glauben entsprechend auszuüben.

Gerade die genannten Nonnen könnten hier als Gegenbeispiel dienen, da auch sie einen Teil ihrer Freiheiten "für die Kirche" beziehungsweise "für Gott" aufgeben. Dies scheint Frau Schavan allerdings nicht zu stören.

Unter dem Deckmantel der "Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" wird hier offen eine Religion in ihrer Ausübung beschränkt, während dies für andere Religionen nicht gelten soll.

Artikel 4 des Grundgesetzes sieht keinerlei Einschränkungen der Ausübung des Glaubens vor. Selbst wenn der Staat der Ansicht ist, daß eine Religion "falsch" ist, steht es ihm nicht zu, diese zu beschränken oder zu verbieten.

Die jetzt geplanten Gesetze scheinen viel mehr sicherstellen zu wollen, daß das Christentum in Deutschland keine zu große "Konkurrenz" durch den Islam erfährt. Dies wurde durch Schavans geäußerte Bevorzugung der "christlich-abendländischen Werte" auch schon angedeutet.




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